Satzung Topcorn Rust e.V.


§1 NAME // SITZ // ZWECK

Der Verein führt den Namen „TopCorn Rust“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in 77977 Rust.

Der Verein betreibt die folgende Sportart:

  • Cornhole
  • sowie andere amerikanische Farmerspiele

Die Vereinsfarben sind grün/gelb

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist unparteiisch.

§2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Verein kann schriftlich durch jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person erworben werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung anzugeben. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§3 Eintritt in den Verein

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.

Der Verein hat
a. aktive Mitglieder
b. passive Mitglieder
c. Jugendmitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
d. Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise im Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Auch sind diese von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, und zwar
4.1 wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.
4.2 wegen Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Anforderung
4.3 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens
4.4 wegen unehrenhaften Handlungen

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit im Voraus festgelegt.Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§6 STIMMRECHTE DER JUGENDLICHEN

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahres kein Stimmrecht.

§7 STIMMRECHTE DER MITGLIEDER

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

§8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie unterliegen dabei den jeweils getroffenen Bestimmungen (Platzordnung, Spielordnung, Hausordnung, etc.). Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§9 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens drei Tage vorher schriftlich beim 1., 2. oder 3. Vorstand vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer/die Protokollführerin und den/die Vorstizende/n zu unterzeichnen. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§10 MITLGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder sowie durch Bekanntmachung im Verkündigungsblatt der Gemeinden Rust. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a. Jährliche Entgegennahme der Berichte,
b. Jährliche Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
c. Jährliche Entlastung des Vorstandes,
d. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzungen der jährlichen Mitgliedsbeiträge

Folgende Neuwahlen stehen an: 1. Vorsitzende/r // Schriftführer/in // Kassenprüfer/in
Im darauffolgenden Jahr:
2. Vorsitzende/r // Rechner/in
3. Vorsitzende/r

§11 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§12 VORSTAND

Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a. dem Vorstand, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der dritten Vorsitzenden, dem/der Rechner/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Beisitzer/in.
b. sowie zur Beratung eingeladene Personen

Der Vorstand soll mindestens einmal im Halbjahr zu einer Vorstandssitzung zusammentreten. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Einladung zu diesen Vorstandssitzungen soll mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch seinen Vertreter, erfolgen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus oder ist er/sie für längere Zeit oder dauernd an der Ausübung seines/ihres Amtes verhindert, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§13 GESETZLICHE VERTRETUNG

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erst/n, zweite/n und dritte/n Vorsitzende/n vertreten. Der/die erste, zweite und dritte Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein allein.

§14 LEITUNG DES VEREINS

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
a. Bewilligung der Ausgaben
b. Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen.
c. Die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.
d. Alle Entscheidungen, soweit sie das Vereinsinteresse berühren.

§15 GELDAUSGABEN

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereines bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes gemäß § 12 a. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom/von der ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden gemeinsam mit dem Rechner bis zu einer Höhe von 500,00€ (in Worten: fünfhundert Euro)erteilt werden. Diese Genehmigungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Vorstandes nach §12 a.

§16 VERSAMMLUNGSLEITUNG

Der/die erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Mitglieder des engeren Vorstandes es beantragen. Der/die erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse. Er/sie ist berechtigt in besonderen Fällen auch andere Mitglieder des Vereins zu ermächtigen diese Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§17 KASSENFÜHRUNG

Der/die Rechner/in trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den/die erste/n, zweite/n oder dritte/n Vorsitzende/n. Der/die Rechner/in hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§18 AUFGABENVERTEILUNG

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§19 STRAFEN // SANKTIONEN // AUSSCHLUSS

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
a. Verweis
b. Geldstrafe – die Höhe obliegt der Vorstandschaft § 12 a
c. Disqualifikation bis zu einem Jahr
d. Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist jeweils mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§20 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigte, besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für den Schulsport.

Von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.
Rust, den 09.02.2013